Am 10.09.2024 wurde die aktuell überarbeitete Fassung des Beiratsempfehlungen auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba014848.pdf

Die Veröffentlichungsanzeige erfolgte heute am 10.09.2024, sie tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft (ab 11.09.2024).

Änderungen wurden in roter Schrift kenntlich gemacht. Die Änderungen beziehen sich auf die Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach § 16h SGB II sowie auf die ganzheitliche Betreuung nach § 16k SGB II.

Folgend einige der Änderungen zu § 16h SGB II sowie § 16k SGB II aufgelistet:

  • Bei einem Träger, der ausschließlich Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II anbietet, kann auf die Dokumentation eines Verfahrens zur Eignungsfeststellung der Teilnehmenden verzichtet werden.
  • Träger, die Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II anbieten, müssen bei der Prüfung des Vorliegens eines Systems zur Sicherung der Qualität nach § 178 Nr. 4 SGB III i. V. m. § 2 Abs. 4 AZAV zusätzlich dokumentieren, dass sie ein Verfahren zur Ermittlung des individuellen Betreuungsbedarfs sowie Methoden zur Bewertung der durchgeführten Maß-nahme einschließlich der Erfassung betreuungsrelevanter Ergebnisse vorhalten.
  • Die AZAV kennt keinen eigenen Fachbereich für die Träger von Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach § 16h SGB II sowie für die Träger von Maßnahmen der ganzheitli-chen Betreuung nach § 16k SGB II. In den Zertifikaten ist daher gemäß den Ausführungen unter 2.1 auf den Fachbereich nach § 5 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 3 AZAV abzustellen.
  • Beantragt der Träger die Zulassung mehrerer Maßnahmen im Rahmen des Referenzauswahlverfah-rens, sind die Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II bei der Festlegung der Stichprobe separat zu berücksichtigen und bilden im Rahmen der Zulassung eine eigene Referenzauswahl.
  • Maßnahmenüberwachung: Zur Festlegung der Stichprobe berücksichtigt die fachkundige Stelle die Maßnahmen der ganzheitli-chen Betreuung nach § 16k SGB II gesondert. Diese wird aus der Grundgesamtheit der laufenden und den seit der Erstzulassung bzw. der letzten Überwachung abgeschlossenen Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II gezogen. Die Regeln zur Ermittlung des Stichprobenum-fangs gelten entsprechend.
  • Kalkulation: Eine Betreuungseinheit hat einen Umfang von 45 Minuten. Die Maßnahmen sind in Präsenz und als Einzelmaßnahme durchzuführen. Aufsuchende Betreuung kann dabei berücksichtigt werden. Die Zulassung von einzelnen Maßnahmebausteinen ist nicht möglich.