FAQ zur Deutschsprachkursförderung (01.07.2016)

Frage 1: Können auch nach dem 01.07.2016 weiterhin Maßnahmen bzw. Maßnahmemodule mit Vermittlung berufsbezogener Deutschsprachvermittlung über die FKS zugelassen werden?
Die Vermittlung berufsbezogener Deutschkenntnisse in Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie der beruflichen Weiterbildung bleiben von den Regelungen der DeuFÖV unberührt. Hieraus folgt, dass auch ab 01.07.2016 die FKS weiterhin Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung mit berufsbezogenem Deutschanteil zulassen können.
 
Frage 2: Erfolgt die Zulassung berufsspezifischer Fachkenntnisse und berufsbezogener Deutschsprachkenntnisse separat durch unterschiedliche Institutionen?
Das Gesetz sieht eine getrennte Zulassung der Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung (AZAV -> FKS) und der Module der berufsbezogenen Deutschsprachförderung (BAMF) vor, welche dann nach § 16 DeuFÖV miteinander kombiniert werden können. (…)
 
Frage 3: Wie verhält es sich bei dem Umstand, dass Teilnehmende aus der aktiven Arbeitsförderung SGB III und gemäß § 45a des Aufenthaltsgesetzes an einem Kurs teilnehmen? Ist dann eine Zulassung von FKS und BAMF notwendig?
Da die Kombination der Module nach §§ 12 und 13 DeuFöV mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung möglich ist, können sowohl Teilnehmer aus dem Rechtskreis der aktiven Arbeitsförderung als auch Teilnehmer aus dem Rechtskreis § 45a (mit entsprechenden Sprachkenntnissen) an einem Kurs teilnehmen, der nach AZAV zugelassen wurde. (siehe Antwort zur zweiten Fragen)

Den Link zur Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (Deutschsprachförderverordnung – DeuFöV) haben wir hinterlegt. Alternativ finden Sie die Verordnung auch über die Webseite des BMAS.