Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz
Mit dem „Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung" (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) haben sich zum 01.08.2016 diverse Änderungen bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) sowie bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (§ 81) ergeben, diese sind u.a. folgende:
1. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45)
Nach § 45 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) können Maßnahmen bzw. Teile von Maßnahmen bei einem Arbeitgeber für die Dauer von bis zu 12 Wochen durchgeführt werden. Dies war vorher nur für SGB II Teilnehmer möglich. Bitte beachten Sie hierbei die definierte Zielgruppe für solche Maßnahmen, es muss sich um Langzeitarbeitslose und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, handeln.
2. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (§ 81)
Maßnahmen zum Erwerb von Grundkompetenzen
Insbesondere für gering qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Langzeitarbeitslose und ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird der Zugang zur beruflichen Weiterbildung verbessert. Nach § 81 Abs. 3a i.V.m. § 180 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die noch nicht über einen Berufsabschluss verfügen, zur Vorbereitung auf eine Umschulung Förderleistungen zum Erwerb notwendiger Grundkompetenzen in den Bereichen Lesen, Schreiben, Mathematik und Informations- und Kommunikationstechnologien erhalten, wenn dies für einen erfolgreichen Abschluss der Umschulung erforderlich ist.
Die Förderung von Grundkompetenzen ist sowohl im Rahmen zugelassener Maßnahmen (Maßnahmezulassung durch fachkundige Stelle) als auch im Wege des Ausschreibungsverfahrens (§ 131 Abs. 2 SGB III) möglich.
Für diese Maßnahmeart konnte bisher noch kein B-DKS für das Jahr 2016 ermittelt werden. Aufgrund der inhaltlichen Ausrichtung der Grundkompetenzmaßnahmen lassen sich diese auch nicht einer konkreten, in der B-DKS-Tabelle aufgeführten, Systematikposition der KldB 2010 zuordnen. Im Hinblick auf die Kostenzustimmung wurde deshalb hier ein Schwellenwert in Höhe von 5,80 € festgelegt. In der Maßnahmenmeldung tragen Sie bitte in der Spalte "Systematikposition lt. KldB 2010" 00000_GK ein.
Umschulungsbegleitende Hilfen bei betrieblichen Einzelumschulungen (ubH)
Die Umschulungsbegleitende Hilfen wurden im § 131 a SGB III gesetzlich verankert.