Neue Entsorgungsfachbetriebeverordnung veröffentlicht
Die neue Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) wurde im Dezember 2016 veröffentlicht und tritt zum 01. Juni 2017 in Kraft.
Die Aufbau der neuen EfbV hat sich nicht wesentlich geändert. Es gab im Rahmen der Überarbeitung einige Anpassungen und Klarstellungen zu den einzelnen Anforderungen an den Entsorgungsfachbetrieb.
Grundsätzlich wurden die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Makeln und Handeln nun in die EfbV mit aufgenommen. Weiterhin wurde die EfbV um die Anforderungen an eine Entsorgergemeinschaft ergänzt (war vorher in der Entsorgergemeinschaft-Richtlinie geregelt).
U.a. sind folgende Ergänzungen/Änderungen vorgenommen worden:
- Beim Betriebstagebuch wurde die Anforderung an das Zusammenfassen von Einzelblättern von täglich auf wöchentlich geändert. Weiterhin wurde die Forderung, dass das Betriebstagebuch an jedem betroffenen Standort jederzeit einsehbar sein muss neu mit aufgenommen.
- Beim Versicherungsschutz wurde die Anforderung an eine Umweltschadensversicherung neu mit aufgenommen.
- Bei der Beauftragung von Dritten für die zertifizierte Tätigkeit muss u.a. der ausreichende Vesicherungsschutz des Dritten nachgewiesen werden. Da hier die Anforderung nach einer Umweltschadensversicherung neu hinzukam, ist dies zukünftig auch vom beauftragten Dritten zu beachten.
- Bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit des Inhabers und der nach EfbV verantwortlichen Person wurden die vorzuhaltenden Nachweise konkretisiert. So ist nun bei der erstmaligen Zertifizierung sowie bei jeder dritten Überprüfung ein Führungszeugnis der Belegart N, eine personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 1 und eine firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 1 vorzulegen. Die Nachweise dürfen dabei nicht älter als sechs Monate sein. Bei allen anderen Überprüfungen reicht eine Zuverlässigkeitserklärung aus.
- Die Regelungen zum Überwachungsvertrag wurden erweitert. Neu ist, dass vor einer Erstzertifizierung die technische Überwachungsorganisation (z.B. QUACERT) eine Vorprüfung durchführen muss. Diese Vorprüfung muss dokumentiert und vor der Antragstellung auf Zustimmung zum Überwachungsvertrag durchgeführt werden. Weiterhin wurde die Regelung neu mit aufgenommen, dass ein Überwachungsvertrag von der technischen Überwachungsorganisation zu kündigen ist
- wenn das Zertifikat nicht drei Monate nach Ablauf seiner Gültigkeit neu erteilt wurde oder
- vor Ablauf der Gültigkeit entzogen worden ist oder
- der Betrieb die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer eingestellt hat.
- Die Mindestinhalte des Überwachungsberichtes sind neu in der Anlage 2 aufgeführt.
- In der Anlage 3 der EfbV sind die Anforderungen an das Zertifikat neu vorgegeben. Hierbei ist interessant, dass bei den zertifizierten Tätigkeiten "Lagern" und "Behandeln" diese neuerdings immer gemeinsam mit der Tätigkeit des "Verwertens" oder des "Beseitigens" anzugeben sind. Hier wird Bezug zum weiteren Entsorgungsweg genommen.
- Die Anforderungen an die Sachverständigen sind in der neuen EfbV klar definiert. Weiterhin ist angegeben, dass nach fünf Jahren der durchgängigen Überprüfung durch denselben Sachverständigen ein anderer Sachverständiger die Überprüfung des Betriebes durchführt.
- Weiterhin muss die technische Überwachungsorganisation ein System entwickeln, um zusätzliche unangekündigte Vor-Ort-Termine durchzuführen. Detaillierte Regelungen hierzu sind nicht enthalten.
- Zukünftig wird es ein zentrales, elektronisch geführtes Entsorgungsfachbetrieberegister geben.
Stand: 08.03.2017