Inkrafttreten des Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Am 1. Januar 2023 ist das EnFG in Kraft getreten. Um den Umbau der Energieversorgung von primär fossilen und nuklearen Energieträgern auf primär erneuerbare Energieträger umzustellen werden Kosten verursacht, die von den Verbrauchern über die Stromrechnung getragen werden müssen.

Durch Abgaben und Umlagen werden Aufgaben finanziert, beispielsweise den Bau und Unterhalt von Windkraft- und Photovoltaikanlagen, Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und Offshore-Netzanbindungen. Die wohl bekannteste Umlage, die EEG-Umlage, wird seit dem 1. Juli 2022 über den Bundeshaushalt finanziert.

Durch das in Krafttreten des EnFG werden die bisherigen Regelungen zur "besonderen Ausgleichregelung" im EEG ersetzt. Die Besondere Ausgleichsregelung, die infolge der EEG-Haushaltsfinanzierung nur noch für die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage benötigt wird wurde nun in das neue EnFG überführt und ist dort in den §§ 28 ff EnFG enthalten.

Voraussetzungen für eine Begrenzung der Umlagen für z.B. stromintensive Unternehmen sind nach § 30 EnFG:

  1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die voll oder anteilig umlagenpflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat,

  2. das Unternehmen ein Energiemanagementsystem betreibt und

  3. das Unternehmen energieeffizient ist, mindestens 30 Prozent seines Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien deckt oder Investitionen für Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses getätigt hat.

Neu sind auch die Anforderungen an das Energiemanagementsystem:
Für Unternehmen mit einem jährlichen Stromverbrauch ≥ 5 Gigawattstunden besteht die Pflicht zur Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS.

Für Unternehmen mit einem jährlichen Stromverbrauch kleiner
5 Gigawattstunden ist mindestens der Betrieb eines Energiemanagementsystems entsprechend DIN EN ISO 50005 oder über die Mitgliedschaft in einem angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk nötig.

Detaillierte Informationen zur Besonderen Ausgleichsregelung des EnFG erhalten Sie unter: BAFA: Besondere Ausgleichregelung EnFG

 

Stand 27.07.2023