Neue Abfallbeauftragtenverordnung im Entwurf erschienen

Die gültige Version der Abfallbeauftragtenverordnung ist aus dem Jahre 1977. Eine Überarbeitung ist auf Grund der sich stark geänderten gesetzlichen Regelungen überfällig. Der Entwurf der neuen Abfallbeauftragtenverordnung enthält eine neue Beschreibung, welche Anlagen und Personen einen Abfallbeauftragten zu bestellen haben. Hierbei wird Bezug auf die 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) genommen. Weiterhin sind Krankenhäuser, Deponien, große Abwasseranlagen und Rücknahmesysteme verpflichtet einen Abfallbeauftragten zu bestellen. Neu ist im Entwurf der Abfallbeauftragtenverordnung, dass die Regelungen zur Zuverlässigkeit und Fachkunde detailliert geregelt werden (Anpassung an Regelungen der EfbV und des Immissionsschutzes). Eine regelmäßige Fortbildung wird zur Pflicht.

Kritik wurde hauptsächlich an der Verpflichtung aller genehmigungspflichtigen Anlagen gemäß Punkt 8 (Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen) der 4. BImschV geäußert. Weiterhin wurde die Schwelle von 500 € Geldstrafe als Maximalwert zur Beurteilung der Zuverlässigkeit als zu niedrig angesehen.