Verpflichtende Energieaudits für Nicht-KMU: Ermessensspielraum bis Ende April 2016

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nennt den 5. Dezember 2015 als Umsetzungsfrist zur Durchführung von Energieaudits. Ein Beweggrund für die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von bis zu 50.000 Euro ist das nicht rechtzeitig durchgeführte Energieaudit (einen Link zu den „Häufig gestellte(n) Fragen“ an das BAFA in Bezug auf das Thema Energieaudits finden Sie hier).

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Ostwürttemberg berichtet auf ihrer Webseite, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), dem BAFA eine Auslegungshilfe bezüglich der Abschlussfrist für Energieaudits für Nicht-KMUs zukommen ließ (einen Link zu dem Artikel der IHK Ostwürttemberg: „Verpflichtende Energieaudits für Nicht-KMU“ finden Sie hier, den relevanten Textabschnitt finden Sie am unteren Ende des Artikels).

Darin ist aufgeführt, dass ein Teil der Unternehmen trotz ihrer intensiven Bemühungen das Energieaudit nicht fristgerecht bis zum 5. Dezember 2015 abzuschließen konnten, da es begrenzte Beraterkapazitäten gab. In der Auslegungshilfe ist deshalb ein Ermessensspielraum beschrieben, so dass gegebenenfalls von einem Bußgeld abgesehen werden kann, wenn das Unternehmen der BAFA im Rahmen ihrer Stichprobenkontrollen ernsthaftes Bemühen nachweist und das Energieaudit bis spätestens Ende April 2016 abschließen wird.