Am 11.4.2016 ist die Änderung der Abfallverzeichnisverordnung in Kraft getreten. Im Rahmen der Änderung wurden die Einstufungskriterien an die CLP-Verordnung (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen) angepasst. Damit soll eine Vereinheitlichung der Vorgaben erfolgen. Es wird festgelegt, dass ein Abfall, der die gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 8 oder HP 10 bis HP 15 aufweist, als gefährlich anzusehen ist.

Konkrete Auswirkungen auf die Einstufung der Abfälle in "gefährlich" und "nicht gefährlich" der Abfallschlüsselnummern hatte diese neue Zuordnung bislang nicht. Gleichwohl sind die oben genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften bei vorhandenen Spiegeleinträgen der Abfallschlüssel zu berücksichtigen.

Bei der Bezeichnung der Kapitel und der Abfallschlüsselnummern gab es kleinere Anpassungen (z.B. 12 01 02 hieß bisher Eisenstaub und -teile; nun neu: Eisenstaub und -teilchen).

Neu hinzugekommen sind die folgenden Abfallschlüsselnummern:

01 03 09    Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Abfällen, die unter 01 03 10 fallen

01 03 10*  Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter 01 03 07 genannten Abfälle

Der Abfallschlüssel 01 03 09 war bereits in der Abfallverzeichnisverordung vorhanden, wurde nun aber umformuliert und der Spiegeleintrag 01 03 10* als neue AVV-Nummer mit aufgenommen.

16 03 07* metallisches Quecksilber

19 03 08* teilweise stabilisiertes Quecksilber

Weiterhin wurde in der Abfallschlüsselnummer 17 01 03 das Wort "Ziegel" gestrichen. Neu heißt dieser Abfallschlüssel nun 17 01 03 Fliesen und Keramik. Für Ziegel bestand ja bereits die Abfallschlüsselnummer 17 01 03.

Wir werden die Änderungen im Rahmen der nächsten Neuausstellung des EfbV-Zertifikates anpassen.