Abwasserverordnung geändert
Die neu eingefügte Anlage 2 der Abwasserverordung (AbwV) macht Vorgaben an den Inhalt des betrieblichen Abwasserkatasters, des Betriebstagebuchs und des Jahresberichts.
Die Anforderungen für die bereits bestehenden rechtlichen Regelungen zur Führung eines Abwasserkatasters nach den Anhängen 22 und 38 der AbwV, sowie von Betriebstagebüchern beispielsweise nach den Anhängen 18, 20, 24, 28, 29 der AbwV werden nunmehr genau beschrieben und konkretisiert. Bislang war dies nicht genau definiert.
Durch die neue Anlage 2 der AbwV wird jedoch - neben den bereits existierenden Anforderungen - keine neue Verpflichtung für die Anlagenbetreiber zur Führung eines betrieblichen Abwasserkatasters oder Betriebstagebuches ausgelöst.
Neu eingeführt wird der Begriff des Jahresberichtes. Der Jahresbericht erfüllt die Anforderungen an die Berichtspflicht im Abwasserbereich für Anlagen, die der Industrieemissionsrichtlinie (IE) unterliegen.
Weiterhin sind die Anhänge 25 (Anforderungen für die Lederherstellung, Pelzveredlung und Lederfaserstoffherstellung) und 42 (Anforderungen für die Alkalichloridelektrolyse) der AbwV von den Änderungen betroffen.
Die wesentlichsten inhaltlichen Änderungen von Anforderungen an das Abwasser in Anhang 25 der AbwV betreffen die Einführung allgemeiner Anforderungen im Teil B, die Einführung eines neuen Parameters „abfiltrierbare Stoffe“, sowie die Einführung an Anforderungen zur Überwachung (Messpflichten, Jahresbericht).
Die wesentlichsten inhaltlichen Änderungen von Anforderungen an das Abwasser in Anhang 42 der AbwV betreffen die Einführung allgemeiner Anforderungen in Teil B, sowie die Einführung an Anforderungen zur Überwachung (Messpflichten, Jahresbericht).